| § 1 |
Name, Sitz und
Geschäftsjahr |
| 1. |
Der
Verein führt den Namen „Deutsches
MITONET“
und den Zusatz „Kompetenznetzwerk für Diagnostik und Therapie Mitochondrialer
Erkrankungen“ |
| 2. |
Er
führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz „eingetragener
Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“. |
| 3. |
Der
Verein hat seinen Sitz in München. |
| 4. |
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 2 |
Zweck des
Vereins |
| 1. |
Der
Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
|
| 2. |
Zweck
des Vereins ist die Förderung von Forschung, Diagnostik und Therapie auf dem Gebiet der
mitochondrialen Erkrankungen. Dies umfaßt auch die Beschaffung von Mitteln dazu. |
| 3. |
Im Bezug
auf Patientenselbsthilfegruppen arbeitet der Verein eng mit der DGM (Deutschen
Gesellschaft für Muskelkranke e.V., Im Moos 4, 79112 Freiburg im Breisgau) zusammen. |
| § 3 |
Vereinstätigkeit |
| 1. |
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
| 2. |
Der
Verein erfüllt seine Aufgabe (§2 Abs.2) durch Tätigkeit auf den Bereichen Wissenschaft,
Berufs- und Volksbildung sowie öffentliche Gesundheitspflege. U.a. wird der Vereinszweck
realisiert durch eine Optimierung der Kommunikation zwischen möglichst vielen dabei
relevanten juristischen und natürlichen Personen über Einsatz herkömmlicher Mittel
(z.B. Veranstaltung von wissenschaftlichen Kongressen und Arbeitsgruppen) aber auch
mittels Nutzung neuer elektronischer Medien. Die letztgenannte Variante wird konkret
realisiert durch den Betrieb einer Homepage, zur Vermittlung von Online-Diensten. |
| 3. |
Der
Verein verschafft durch seine Tätigkeit einzelnen Instituten, Einrichtungen oder Praxen
keine wirtschaftlichen Vorteile. |
| § 4 |
Verwendung der
Vereinsmittel |
|
Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um reguläre
Arbeitsverträge, welche nach üblichem Tarif entlohnt werden. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
| § 5 |
Eintragung in
das Vereinsregister |
|
Der Verein soll
in das Vereinsregister eingetragen werden. |
| § 6 |
Eintritt der
Mitglieder |
| 1. |
Mitglied
des Vereins kann jede voll rechtsfähige natürliche Person werden. |
| 2. |
Die
Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. |
| 3. |
Die
Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. |
| 4. |
Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung der schriftlichen
Aufnahmeerklärung wirksam. |
| 5. |
Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
| § 7 |
Austritt der
Mitglieder |
| 1. |
Die
Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. |
| 2. |
Der
Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß des
Geschäftsjahres zulässig. |
| 3. |
Der
Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist
(§7 Abs. 2 der Satzung) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied
des Vorstandes erforderlich. |
| § 8 |
Ausschluß der
Mitglieder |
| 1. |
Die
Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß. |
| 2. |
Der
Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund möglich. |
| 3. |
Über
den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. |
| 4. |
Der
Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließendem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich mitzuteilen. |
| 5. |
Eine
schriftlich eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitgliedes ist in der über
den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen. |
| 6. |
Der
Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. |
| 7. |
Der
Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend ist, durch den
Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitgeteilt werden. |
| § 9 |
Streichung der
Mitgliedschaft |
| 1. |
Ein
Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. |
| 2. |
Die
Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag mehr als
sechs Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die
Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des
Mitglieds gerichtet sein. |
| 3. |
In der
Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. |
| 4. |
Die
Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. |
| 5. |
Die
Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenem
Mitglied bekanntgemacht wird. |
| § 10 |
Mitgliedsbeitrag |
| 1. |
Es ist
ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. |
| 2. |
Seine
Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. |
| 3. |
Der
Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen. Im Eintrittsjahr ist ein den Restmonaten
entsprechender anteilsmäßiger Beitrag zu entrichten; der Eintrittsmonat wird dabei voll
gerechnet. |
| 4. |
Eine
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. |
| § 11 |
Fördermitgliedschaft |
| 1. |
Neben der oben
genannten Mitgliedschaft ( entspricht der Vollmitgliedschaft) im Verein existiert die
Möglichkeit in Form einer Fördermitgliedschaft die Vereinstätigkeit nur durch einen
Fördermitgliedsbeitrag zu unterstützen, ohne die sonstigen Mitgliedsrechte der
Vollmitglieder in Anspruch zu nehmen. |
| 2. |
Der
Fördermitgliedsbeitrag ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich zu leisten. Seine
Mindesthöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Begrenzung nach oben
existiert nicht. |
| 3. |
Die
Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten regelmäßigen Förderbeitrags
und endet mit Einstellung der regelmäßigen Fördertätigkeit. |
| § 12 |
Organe des
Vereins |
|
Die Organe des
Vereins sind |
| 1. |
Die
Mitgliederversammlung (§13 der Satzung). |
| 2. |
Der
Vorstand (§14 der Satzung). |
| § 13 |
Mitgliederversammlung |
| 1. |
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlußorgan des Vereins; sie beschließt, soweit
die Satzung nicht die Zuständigkeit anderer Organe vorsieht, über alle anstehenden
Fragen. |
| 2. |
Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen |
|
a. |
als
Jahreshauptversammlung, einmal jährlich, möglichst in den letzten drei Monaten des
Geschäftsjahres, |
|
b. |
als
außerordentliche Mitgliederversammlung, nach Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes
binnen drei Monaten zur Wahl des Nachfolgers, sowie |
|
c. |
auf
Beschluß des Vorstandes, oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder
binnen 6 Monaten. |
| 3. |
In
jedem Jahr hat der Vorstand bei der nach §13 Abs. 2a der Satzung einzuberufenden
Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die
Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu befassen. |
| 4. |
Jede
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
mindestens drei Wochen zu berufen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung mitzuteilen. |
| 5. |
Die
Frist beginnt mit dem Tag des Versandes der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift. |
| 6. |
Beschlußfähig
ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. |
| 7. |
Es
wird durch Handzeichen abgestimmt. Eine schriftliche und geheime Abstimmung hat zu
erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt. |
| 8. |
Bei
Wahlen und Beschlußfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, soweit keine andere Regelung in der Satzung zutrifft. |
| 9. |
Zu
einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei
Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
| 10. |
Zur
Änderung des Zwecks des Vereins (§2 der Satzung) ist die Zustimmung von drei Viertel der
erschienen Mitglieder erforderlich. |
| 11. |
Zur
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Mehrheit von vier
Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
| 12. |
Stimmenthaltungen
zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (§13 Abs. 8-11 der Satzung) als
NEIN-Stimmen. |
| 13. |
Tagesordnungspunkte,
die inhaltlich §13 Abs. 9-11 der Satzung betreffen, können nur dann in einer
Mitgliederversammlung zur Abstimmung kommen, wenn sie vorher mit der Einladung
angekündigt wurden. |
| 14. |
Über
die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. |
| 15. |
Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden (= Leiter) der Versammlung zu unterzeichnen. Wenn
mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte die ganze Niederschrift. |
| 16. |
Jedes
Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. |
| § 14 |
Vorstand |
| 1. |
Der
Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Schatzmeister. |
| 2. |
Der
Schriftführer protokolliert die Sitzungen der Mitgliederversammlungen; § 14 Abs. 3 der
Satzung bleibt davon unberührt. |
| 3. |
Der
Schatzmeister verwaltet die Finanzen. Er erledigt die Kassengeschäfte, führt
ordnungsgemäß Buch über alle Ein- und Ausgaben und erstattet der Mitgliederversammlung
den Kassenbericht. |
| 4. |
Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl
ist möglich. |
| 5. |
Das
Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet durch Ausscheiden aus dem Verein. |
| 6. |
Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. |
| 7. |
Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu
vertreten. |
| 8. |
Zwischen
den Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand alle den Verein betreffenden Fragen
mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden,
bzw. die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. |
| 9. |
Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. |
| 10. |
Über
die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom 1. Vorsitzenden, bzw.
dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben. |
| 11. |
Jedes
Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. |
| 12. |
Der
Vorstand bestellt einen Revisor. Er kann Vereinsmitglieder mit besonderen Aufgaben
betrauen. Zu seiner fachlichen Beratung kann der Vorstand auch entsprechend fachlich
ausgewiesene Spezialisten in Kommissionen und Beiräte berufen, ohne daß diese
Vereinsmitglieder sein müßten. |
| 13. |
Der
Vorstand ist im Innenverhältnis verpflichtet, bei außergewöhnlichen Geschäften, in
Einschränkung von §14 Abs. 8 der Satzung, die Zustimmung der Mitgliederversammlung
einzuholen. |
| 14. |
Während
der Gründungs- und Eintragungsphase des Vereins erhält der Vorstand gemäß § 14 Absatz
7 der Satzung die Vollmacht, ohne Einberufung und entsprechenden Beschluß der
Mitgliederversammlung eigenständig Satzungsänderungen vorzunehmen, welche vom
Registergericht oder vom Finanzamt gefordert werden. |
| § 15 |
Auflösung des
Vereins |
| 1. |
Der
Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (§13 Abs.11 der Satzung) aufgelöst
werden. |
| 2. |
Die
Liquidation erfolgt durch den Vorstand gemäß §14 Abs. 7 der Satzung. |
| 3. |
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Satzungszweckes fällt das
Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zweck der Förderung
medizinischer Forschung. Die Auswahl trifft die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit
dem Auflösungsbeschluß; ersatzweise geht das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für
Muskelkranke e.V, Im Moos 4, 79112 Freiburg im Breisgau. Das zuständige Finanzamt muß
dem Vermögensübergang zustimmen. |
|
München,
den 09. März 1999 |